Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Seeberger GmbH

1. Anwendungsbereich, Abwehrklausel

1.1 Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend: „AGB“) der Fa. Seeberger GmbH (nachfolgend „Seeberger“) gelten ausschließlich im Geschäftsverkehr mit Unternehmen im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Gegenüber Verbrauchern im Sinne von § 13 BGB finden die vorliegenden AGB keine Anwendung

1.2 Diese AGB gelten für sämtliche Leistungen, insbesondere für alle mit Seeberger
geschlossenen Verträge, es sei denn, der Vertrag kommt im Internet über den „Shop“ von Seeberger zu Stande; in diesem Falle gelten die „Webshop AGB“ von Seeberger.

1.3 Im Rahmen laufender Geschäftsbeziehungen gelten diese AGB auch für zukünftige Leistungen, selbst wenn sie nicht mehr ausdrücklich vereinbart werden. Dies gilt dann nicht, wenn der Vertrag der Parteien ausdrücklich eine Abweichung im Vertrag vorsieht.

1.4 Soweit nicht ausdrücklich eine andere vertragliche Vereinbarung getroffen ist, gelten ausschließlich die AGB von Seeberger. Andere Regelungen, insbesondere allgemeine Geschäfts-, Einkaufs- oder Lieferbedingungen des Kunden werden nicht
Vertragsbestandteil, auch wenn Seeberger ihnen nicht ausdrücklich widersprochen hat. Die AGB gelten auch dann, wenn Seeberger in Kenntnis entgegenstehender oder von den AGB abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführt. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Besteller (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. die schriftliche Bestätigung von Seeberger maßgebend.

2.Angebot, Vertragsschluss

2.1 Alle Angebote von Seeberger, insbesondere solche in Katalogen, Verkaufsunterlagen oder im Internet, sind unverbindlich und freibleibend. Angebote in den in Satz 1 bezeichneten Medien sind rechtlich als unverbindliche Aufforderung zur Abgabe von Angeboten anzusehen.

2.2 Sollte sich eine Bestellung des Kunden als „Angebot“ darstellen, so ist Seeberger berechtigt, dieses Angebot innerhalb einer Frist von drei Wochen anzunehmen. Die Frist beginnt mit dem Zugang des Angebotes bei Seeberger. Seeberger wird dem Kunden das Zugangsdatum auf Verlangen mitteilen.

2.3 Ein Vertrag mit dem Kunden kommt zu Stande, wenn das Angebot durch Seeberger entweder schriftlich bestätigt oder unverzüglich nach Auftragseingang ausgeführt wurde. Der Vertragsinhalt richtet sich im Zweifel nach unserer Auftragsbestätigung, soweit eine solche nicht ergeht nach unserem Lieferschein.

2.4 Auf Vertragsunterlagen enthaltene Maß-, Gewichts- und Leistungsangaben, Abbildungen sowie Zeichnungen gelten annähernd, wenn sie von Seeberger nicht als verbindlich bezeichnet werden.

2.5 Darstellungen in Dokumentation, Produktbeschreibungen oder Werbung von Seeberger stellen keine Beschaffenheitsvereinbarung, Zusicherungen oder Garantien dar. Beschaffenheitsangaben und Garantien sind als solche zu bezeichnen und bedürfen der schriftlichen Bestätigung von Seeberger. Ohne diese schriftliche Bestätigung führen Werbung oder sonstige öffentliche Äußerungen ebenfalls zu keinen Verpflichtungen von Seeberger.

3. Lieferung, Lieferfristen

3.1 Sofern Seeberger Lieferfristen und -termine nennt, gelten diese nur annähernd, es sei denn, die Fristen sind im Vertrag ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet.

3.2 Die Einhaltung der Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung, es sei denn, die nicht richtige oder verspätete Selbstbelieferung ist durch Seeberger verschuldet.

3.3 Lieferfristen beginnen erst nach restloser Klärung aller Ausführungseinzelheiten zu laufen. Die Einhaltung der Lieferfristen setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Kunden voraus, insbesondere die Leistung der vereinbarten Anzahlung und die rechtzeitige Zurverfügungstellung von etwa benötigten Unterlagen.

3.4 Bei Lieferverzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder aufgrund von Ereignissen, an denen Seeberger kein Verschulden trifft und die Seeberger die Lieferung wesentlich erschweren oder (zeitweise) unmöglich machen – hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, Transportstörungen, Ernteausfälle, Importablehnungen aufgrund von Qualitätsregelungen oder EU-Regelungen usw. –, auch wenn sie bei Lieferanten oder Unterlieferanten von Seeberger eintreten, verlängern die vereinbarte Frist in angemessenem Umfang. Besteht das Leistungshindernis länger als drei Monate, so besteht für beide Vertragsparteien das Recht, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche sind in diesem Falle ausgeschlossen.

3.5 Teillieferungen sind in zumutbarem Umfange zulässig.

3.6 Seeberger ist bemüht, vereinbarte Lieferfristen einzuhalten. Sofern Seeberger vereinbarte Lieferfristen schuldhaft überschreitet, ist der Kunde verpflichtet, Seeberger eine angemessene Nachfrist zu setzen. Nach Ablauf dieser Nachfrist kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten. Für die Geltendmachung eines Verzögerungsschadens und eines Schadens wegen Nichterfüllung gelten die Ziffern 6 und 7 entsprechend.

3.7 Verzögert sich der Versand aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, so ist Seeberger berechtigt, ein pauschales Lagergeld in Höhe von 0,5 % des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat, höchstens jedoch 5 % des Rechnungsbetrages zu verlangen. Die Geltendmachung eines höheren Schadens ist dadurch nicht ausgeschlossen. Dem Kunden bleibt der Nachweis gestattet, dass kein oder ein wesentlich niedriger Schaden als die von Seeberger geltend gemachte Pauschale entstanden ist.

3.8 Ist der Kunde Seeberger gegenüber schadensersatzpflichtig (z.B. nach einem Vertragsrücktritt), ist Seeberger berechtigt, Schadensersatz in Höhe von 20 % der Auftragssumme ohne Mehrwertsteuer zu verlangen. Die Geltendmachung eines höheren Schadens ist dadurch nicht ausgeschlossen. Dem Besteller bleibt der Nachweis gestattet, dass kein oder ein wesentlich niedriger Schaden als die geltend gemachte Pauschale entstanden ist.

3.9 Seeberger behält sich – alternativ zu Ziffer 3.8 – wahlweise vor, die Höhe des Schadens konkret zu berechnen und geltend zu machen.

4. Preise, Zahlungsbedingungen

4.1 Vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung gelten Preise rein netto ab Werk einschließlich Verladung zuzüglich der Mehrwertsteuer in jeweiliger gesetzlicher Höhe.

4.2 Alle durch Lieferungen und Leistungen im Lande des Kunden entstandenen Zölle, Steuern oder ähnlich Abgaben sind vom Kunden zu tragen.

4.3 Zurückbehaltungs- oder Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nicht zu, es sei denn, die Gegenforderung, auf die der Kunde seine Rechte stützt, ist rechtskräftig festgestellt oder von Seeberger anerkannt.

4.4 Wechsel werden nur zahlungshalber nach besonderer Vereinbarung und nur bei Diskontfähigkeit und der Berechnung der stets sofort und bar zu zahlenden Diskontbankspesen hereingenommen.

4.5 Ansprüche gegen Seeberger dürfen nicht abgetreten werden, es sei denn, die Parteien vereinbaren ausdrücklich und schriftlich etwas anderes.

5. Transport, Gefahrenübergang

5.1 Die Gefahr des zufälligen Unterganges und der Verschlechterung der Ware geht auf den Kunden über, auch wenn frachtfreie Lieferung vereinbart ist, sobald Seeberger die Ware zum Versand gebracht hat oder sich der Kunde in Annahmeverzug befindet. Dies gilt auch für Teillieferungen. Verzögert sich der Versand aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, so geht die Gefahr auf den Kunden mit Meldung der Versandbereitschaft auf diesen über.

5.2 Lieferungen, gleich ob sie von Seeberger ab Werk oder ab der in Deutschland ansässigen Lieferwerke von Seeberger beauftragten Dritten durchgeführt werden, erfolgen auf Gefahr und Rechnungen des Kunden, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist. Transportschäden sind Seeberger unverzüglich mitzuteilen. Die erforderlichen Formalitäten hat der Kunde mit dem Frachtführer zu regeln, insbesondere alle notwendigen Feststellungen zur Wahrung von Rückgriffsrechten gegenüber Dritten zu treffen. Soweit handelsüblicher Bruch, Schwund oder ähnliches in zumutbarem Rahmen bleiben, kann dies nicht beanstandet werden.

6. Mängelrüge, Haftung bei Mängeln

6.1 Gewährleistungsansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten nach Maßgabe des § 377 HGB ordnungsgemäß nachgekommen ist. Stellt der Kunde einen Mangel fest, so darf er über die Ware nicht verfügen, d.h. sie darf weder geteilt, weiterverkauft noch weiterverarbeitet werden.

6.2 Beschaffenheitsangaben, z.B. Abmessung, Gewicht und sonstige technische Angaben, verstehen sich nur als Beschaffenheitsbeschreibung und bedeuten nicht die Übernahme einer Garantie.

6.3 Bei Mängeln oder Fehlern einer Beschaffenheitsangabe der gelieferten Ware kann Seeberger nach seiner Wahl den Mangel beseitigen (Nachbesserung) oder eine mangelfreie Sache liefern (Nachlieferung). Im Falle der Nachbesserung kann Seeberger nach seiner Wahl verlangen, dass das mangelhafte Produkt zur Umarbeitung oder zum Austausch mit anschließender Rücksendung – für Seeberger kostenpflichtig – an Seeberger geschickt wird oder der Kunde das mangelhafte Produkt bereit hält und die Umarbeitung oder der Austausch dort durch Seeberger oder von Seeberger beauftragte Personen vorgenommen wird. Hierauf hat der Kunde einen Anspruch, wenn ihm die Übersendung des mangelhaften Produktes an Seeberger nicht zuzumuten ist. Die zwecks Nachbesserung erforderlichen Aufwendungen (insbesondere Transport-, Wege, Arbeits- und Materialkosten) werden von Seeberger getragen. Dies gilt nicht für erhöhte Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass die Ware nach der Lieferung an einen anderen Ort als den Wohnsitz oder die gewerbliche Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, das Verbringen entsprach dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Sache.

6.4 Bei Lieferorten außerhalb Deutschlands sind die insgesamt zu tragenden Kosten der Nachbesserung durch Seeberger auf die Höhe des Auftragswertes begrenzt.

6.5 Ist Seeberger zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung nicht bereit oder nicht in der Lage oder führt Seeberger die notwendigen Tätigkeiten nicht innerhalb angemessener Fristen aus und zwar aus Gründen, die Seeberger zu vertreten hat, ist diese Nachbesserung für den Kunden unzumutbar oder schlägt in sonstiger Weise fehl, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, eine Minderung des Kaufpreises, Schadensersatz oder Ersatz seiner Aufwendungen zu verlangen. Schadensersatzansprüche sind nach Maßgabe der Haftungsregelung gemäß Ziffer 7 begrenzt.

6.6 Alle Ansprüche des Kunden, die ihm gegen Seeberger aus Anlass und in Zusammenhang mit der Lieferung zustehen, insbesondere Gewährleistungsansprüche, verjähren ein Jahr nach Übergabe der Ware.

7. Haftung

7.1 Soweit sich aus diesen AGB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haftet Seeberger bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.

7.2 Auf Schadensersatz haftet Seeberger – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet Seeberger, vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen (z.B. Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten; unerhebliche Pflichtverletzung), nur (a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und (b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist die Haftung von Seeberger jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

7.3 Die sich aus Ziffer 7.2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch gegenüber Dritten sowie bei Pflichtverletzungen durch Personen (auch zu ihren Gunsten), deren Verschulden Seeberger nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben. Sie gelten nicht, soweit ein Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen wurde und für Ansprüche des Bestellers nach dem Produkthaftungsgesetz.

8. Eigentumsvorbehalt

8.1 Alle Liefergegenstände („Vorbehaltsware“) bleiben bis zur vollständigen Bezahlung der gesamten – auch künftigen – Forderungen von Seeberger aus der Geschäftsbeziehung das Eigentum von Seeberger.

8.2 Gerät der Kunde mit der Zahlung in Verzug, ist Seeberger nach vorangegangener Mahnung berechtigt, ohne Rücktritt die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen.

8.3 Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuveräußern, solange sich der Kunde nicht in Zahlungsverzug befindet.

8.4 Für den Fall der Weiterveräußerung einer im Alleineigentum von Seeberger stehenden Vorbehaltsware tritt der Kunde hiermit seinen Anspruch aus der Weiterveräußerung mit allen Nebenrechen sicherungshalber an Seeberger ab, ohne dass es hierzu einer weiteren Erklärung bedarf. Die Abtretung gilt jedoch nur in Höhe des Betrages, der dem von Seeberger in Rechnung gestellten Preis der Vorbehaltsware entspricht. Besteht im Veräußerungsfall lediglich Miteigentum von Seeberger, so gilt die Abtretung nur in Höhe des Betrages, der dem Wert des Miteigentumsanteils entspricht. Der Kunde bleibt bis auf Widerruf zur Einziehung der abgetretenen Forderung berechtigt. Solange der Kunde mit seinen Zahlungsverpflichtungen nicht in Verzug gerät, wird Seeberger von der Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen.

8.5 Der Kunde ist nicht berechtigt, die Vorbehaltsware zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen.

8.6 Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die Forderungen von Seeberger um mehr als 10 %, wird Seeberger auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach der Wahl von Seeberger freigeben.

9. Datenschutz

9.1 Seeberger ist berechtigt, die im Zusammenhang mit der Geschäftsverbindung erhaltenen Daten über den Kunden – auch wenn diese von Dritten stammen – im Sinne der EU- Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) zu bearbeiten und zu speichern und durch von Seeberger beauftragte Dritte bearbeiten und speichern zu lassen.

9.2 Zum Zwecke der Kreditprüfung schaltet Seeberger Auskunfteien (z.B. Bürgel, Schufa) ein, die in ihren Datenbanken zur Firma des Kunden gespeicherte Adress- und Bonitätsdaten, einschließlich solcher, die auf der Basis mathematisch–statistischer Verfahren ermittelt werden, zur Verfügung stellen, sofern Seeberger bei dem Auskunftsverlangen berechtigtes Interesse hieran glaubhaft belegt hat. Der Kunde stimmt dieser Vorgehensweise zu.

10. Schlussbestimmungen

10.1 Für diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die Vertragsbeziehung zwischen Seeberger und dem Kunden gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.

10.2 Erfüllungsort für beide Teile und für sämtliche beiderseitigen Geschäftsbeziehungen ist Ulm.

10.3 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus den Rechtsbeziehungen mittelbar und unmittelbar ergebenden Streitigkeiten ist Ulm. Seeberger behält sich das Recht vor, am Sitz des Kunden zu klagen.

10.4 Der Vertrag bleibt bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte in seinen übrigen Teilen wirksam.